1. Schwierige, ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, sondern müssen einer Erklärung im Prozess zugeführt werden; hier: Schadensersatz wegen Nichtaufnahme in die Warteliste für Organtransplantationen wegen fehlender Sprachkenntnisse (BVerfG, Beschl. v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 BvR 2004/10, FamRZ 2013, 605 in einem abstammungsrechtlichen Verfahren).
  2. Im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, zu deren Geschäftsführern andere Personen als Rechtsanwälte gehören, nach § 121 ZPO beigeordnet werden. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.1.2013 – 10 WF 1449/12, FamFR 2013, 139 [Schwolow]).

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