Selbst wenn alle Beteiligten wissen, wer der wirkliche Kindesvater ist, bleibt der Scheinvater rechtlich gesehen zunächst einmal Unterhaltsschuldner. Gemäß § 1600d Abs. 4 BGB können Ansprüche gegen den wahren Vater erst geltend gemacht werden, wenn dessen Vaterschaft festgestellt ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des Kindes aber auch hinsichtlich der Regressansprüche des Scheinvaters, der u.U. jahrelang den Unterhalt anstelle des wahren Vaters bezahlt hat.

Eine positive Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des wirklichen Vaters kann nur ganz ausnahmsweise durch eine inzidente Feststellung in einem anderen Verfahren quasi ersetzt werden. Als solches anderes Verfahren kommt laut Entscheidung des BGH[5] auch der Regressprozess des Scheinvaters gegen den wirklichen Vater grds. in Betracht, allerdings nur, wenn der Scheinvater innerhalb der Frist des § 1600b BGB die Vaterschaft angefochten hatte. Hatte der den Scheinvater vertretende Anwalt die Vaterschaftsanfechtungsfrist versäumt, kann er also diesen Fehler nicht durch den Regressprozess gegen den wirklichen Vater heilen; er produziert hierdurch nur noch einen zusätzlichen Kostenschaden. Der Scheinvater muss weiterhin dem Kind Unterhalt leisten. Den gesamten Kindesunterhalt kann der Scheinvater beim Anwalt regressieren. Der wirkliche Vater bleibt dagegen völlig unbehelligt.

[5] Az.: XII ZR 194/09 v. 11.1.2012 = NJW 2012, 852 = FamFR 2012, 165.

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