Die einzige Voraussetzung der Hinfälligkeit ("condition de la caducité") ist die Untätigkeit der Eheleute ("carence d'une partie ou des parties") innerhalb der in Art. 1113 Abs. 2 NCPC gesetzten Frist.[7]
Die "caducité" kann allgemein von Amts wegen festgestellt werden oder vom Richter "in den Fällen und unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen" ausgesprochen werden (Art. 406 NCPC).
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