Das zwischen Deutschland und Frankreich am 4.2.2010 geschlossene Abkommen über den Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft ist auf gutem Wege – zumindest in Deutschland:

Die Bundesregierung hat zur Umsetzung des Abkommens im Jahr 2011 einen Gesetzesentwurf vorgelegt.[1] Dieser enthielt, neben den nach Inkrafttreten des Abkommens nötigen Gesetzesänderungen, die Ermächtigung, das Abkommen zu ratifizieren. Denn das Abkommen tritt nach dessen Art. 20 erst nach Ratifizierung und Austausch der Ratifikationsurkunden zwischen den beiden Teilnehmerstaaten in Kraft.

Nach der Annahme dieses Gesetzesentwurfs durch den Deutschen Bundestag am 15.12.2011, hat nun der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2012 beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Damit ist die Voraussetzung für das Inkrafttreten der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft in Deutschland geschaffen. Die Ratifizierungsurkunde kann an Frankreich übergeben werden.

In Frankreich befindet sich das Abkommen noch im Gang der Gesetzgebung: Nach einer ersten Lesung im Senat am 24.3.2011 wurde Joëlle Garriaud-Maylam als Berichterstatterin bestimmt. Die zunächst für Ende 2011 in Aussicht genommene Ratifizierung steht allerdings noch aus.

Mit Inkrafttreten können den Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft, die als § 1519 in das BGB aufgenommen werden soll, Paare wählen, deren Güterstand – und sei es kraft Rechtswahl – dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt. Deshalb ist die praktische Relevanz des Güterstandes in Deutschland erheblich, denn es können ihn auch Paare – und gleichermaßen: Lebenspartner – wählen, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Resonanz in der Literatur zur Wahl-Zugewinngemeinschaft ist bereits beeindruckend.[2] Gleichermaßen wird sich die anwaltliche Beratung mit dem Inkrafttreten des Abkommens nicht mehr beschränken auf die klassischen Alternativen, wie die modifizierte Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung. Künftig wird auch die Wahl-Zugewinngemeinschaft ins Kalkül zu ziehen sein, wenn es um die vertragliche Gestaltung eines Güterstandes geht. Denn die Wahl-Zugewinngemeinschaft bietet sich nicht nur für Paare an, die in einem deutsch-französischen Kontext leben. Die Regelungen des Abkommens, die eine Alternative zu den Bestimmungen des deutschen gesetzlichen Güterstandes vorsehen, können stattdessen für eine Vielzahl von Paaren unabhängig von jeglichem Auslandsbezug attraktiv sein:

So ist in Bezug auf die Ehewohnung und auf Haushaltsgegenstände in Art. 5 ein generelles Verfügungsverbot und die Zustimmungsbedürftigkeit des anderen Ehegatten vorgesehen. Dieser Beschränkung unterfallen alle Rechtsgeschäfte in Bezug auf den Erhalt der Familienwohnung, weshalb auch Mietverträge nicht eigenmächtig durch einen Ehegatten verändert oder gekündigt werden können.

Nach Art. 8 werden von der Berechnung des Anfangsvermögens Gegenstände ausgenommen, die ein Ehegatte während des Güterstandes Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. Dem Endvermögen sind allerdings Wertzuwächse an einem so verschenkten Gegenstand, die während der Dauer des Güterstandes durch vom Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurden, wiederum zuzurechnen (Art. 10).

Einem Ehegatten zugeflossenes Schmerzensgeld zählt nach Art. 8 Abschnitt 2 des Abkommens zum Anfangsvermögen mit der Folge, dass der andere Ehegatte daran nicht partizipiert.

Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die im Verlauf der Ehe eintreten, werden berücksichtigt. Wertsteigerungen von Grundstücken, die schon im Anfangsvermögen vorhanden waren, sind nach Artikel 9 Abschnitt 2 allerdings nicht Teil des Zugewinns. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem grundsätzlich Vermögensgegenstände im Anfangsvermögen nach Art. 9 Abschnitt 1 Nr. 1 mit demjenigen Wert bemessen werden, den sie am Tag des Eintritts des Güterstandes hatten. Für Immobilien, die bereits im Anfangsvermögen vorhanden waren, sieht Art. 9 Abschnitt 2 hiervon eine Ausnahme vor: Danach werden diese mit dem Wert berücksichtigt, den sie am Tag der Beendigung des Güterstandes haben. Im Falle der Veräußerung ist der Wert am Tag der Veräußerung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Veränderungen ihres Zustandes während der Ehe bleiben allerdings bei ihrer Bewertung für das Anfangsvermögen unberücksichtigt.

Art. 14 des Abkommens sieht zudem vor, dass die Zugewinnausgleichsforderung auf den halben Wert des Vermögens des Pflichtigen begrenzt wird.

Auch auf die im deutschen Steuerrecht vorgesehene Vergünstigung für Zugewinnausgleichszahlungen muss bei der Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht verzichtet werden. Sie wird nach deutschem Steuerrecht gleichermaßen gewährt werden.

Das sollten hinreichend Gründe sein, bei der Vertragsgestaltung die Vereinbarung der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft als Güterstand in Erwägung zu ziehen.

Autor: Eva Becker , Rechtsanwältin u...

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