Als der Gesetzgeber Folgesachen in Familienverfahren einführte, lag dem folgendes Motiv zugrunde: Der Richter sollte einheitlich über die Scheidung und alle mit der Vermögensauseinandersetzung einhergehenden Ansprüche entscheiden können.[1] Sofern er gleichzeitig z.B. auch über den Unterhalt befinde, sei die Wechselwirkung der einzelnen Ansprüche untereinander am besten zu beurteilen. Im gesetzlichen Güterstand entspricht es seither gängiger Praxis, den Zugewinn als Folgesache im Scheidungsverbund zu verfolgen. Dies ist indes ein gefährliches Unterfangen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle, insbesondere bei erheblichen vermögensrechtlichen Ansprüchen gilt paradoxerweise im Zweifel nach wie vor die These "Zugewinn im Verbund – in der Regel ein Anwaltsregress!"[2]

[1] Vgl. BT-Drucks 7/650, 78, 85 ff.; Hagena, FamRZ 1975, 379 ff.; Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. I, Rn 306 ff.; Schwab, FamRZ 1976, 658 ff.; Diederichsen, NJW 1977, 650 ff.
[2] Vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 5. Aufl., Rn 1375 ff.; krit. Rossmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, 4. Aufl., Rn 3410. Er meint, diese These müsse relativiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge