Gänzlich anders stellt sich die Situation in der Abwandlung dar. Ein Zugewinnausgleich ist ungewiss. Den möglichen, allerdings nur theoretisch denkbaren Vorteilen steht der gravierende Nachteil des Unterhaltsverlustes entgegen. In einem solchen Fall muss der Antragssteller darum bemüht sein, durch Folgeanträge den Ehescheidungsausspruch möglichst lange hinauszuzögern. Nur so kann er in den Genuss des Getrenntlebensunterhalts kommen. Neben dem nicht wahrscheinlichen Zinsvorteil kommt hinzu, dass in einem derartigen Verfahren die Rechtsprechung in der Regel von der Kostenregelung des § 150 FamFG Gebrauch macht, unabhängig davon, in welchem Umfang ein Obsiegen/Unterliegen vorliegt.[15] Wird hingegen das Scheidungsverfahren alsbald beendet und der Zugewinn als selbstständiger Antrag verfolgt, gilt bei dieser Familienstreitsache die Regelung des § 91 ZPO über § 150 Abs. 5 FamFG.

[15] Bei manchen Gerichten wird verstärkt von der Möglichkeit der Kostenverteilung gemäß § 150 Abs. 4 FamFG Gebrauch gemacht.

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