1. Auch im Ablehnungsverfahren des § 6 FamFG unterliegt die sofortige Beschwerde einer Abhilfeprüfung durch das Ausgangsgericht.

2. Fertigt der wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter auch auf Hinweis des Beschwerdegerichts hin keine dienstliche Stellungnahme, die auf die vorgebrachten inneren und äußeren Tatsachen eingeht, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der im Ablehnungsgesuch enthaltenen Behauptungen zu erkennen. Hierin kann daher ein Umstand liegen, der bei einem besonnen agierenden Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen muss.

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 9.6.2017 – 4 WF 103/17 (AG Wiesbaden)

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