1. Zur Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – wenngleich ein gesetzliches Schuldverhältnis betreffend – entschieden, dass der interne Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in welchem die mehreren Schadensersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden.[32] Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Ausgleichsanspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht und nicht etwa erst mit der Befriedigung des Gläubigers.[33] Gilt dies folglich auch für eine vertragliche Gesamtschuld, bestätigt dies aufs Neue, dass Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in Gestalt eines Befreiungsanspruchs schon ab Trennung geltend machen können, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.[34]

2. Mieteinnahmen mindern die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit bei konkreter Bedarfsberechnung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann nicht, wenn ihnen höhere Belastungen gegenüberstehen, die aber der Unterhaltsschuldner bedient. Eine erforderliche Korrektur habe ggf. im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs stattzufinden.[35]

[32] BGH v. 8.11.2016, r + s 2017, 98.
[33] BGH NJW 2010, 60, 435.
[34] Vgl. hierzu ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn 373 ff.
[35] OLG Koblenz, Beschl. v. 20.12.2017 – 13 UF 202/17, Rn 162, juris.

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