Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen. Er kann beweisfällig bleiben, wenn er den substantiierten Darlegungen des Unterhaltsberechtigten zum Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht seinerseits substantiiert entgegentritt und den Beweis für seinen Vortrag nicht führen kann.[63] Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten keine besondere Darlegungspflicht, wenn er den ehebedingten Nachteil aus einer üblichen beruflichen Entwicklung ableitet; anders verhält es sich hingegen bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg.[64]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen