Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen. Er kann beweisfällig bleiben, wenn er den substantiierten Darlegungen des Unterhaltsberechtigten zum Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht seinerseits substantiiert entgegentritt und den Beweis für seinen Vortrag nicht führen kann.[63] Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten keine besondere Darlegungspflicht, wenn er den ehebedingten Nachteil aus einer üblichen beruflichen Entwicklung ableitet; anders verhält es sich hingegen bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg.[64]

[63] OLG Celle, Beschl. v. 12.4.2016 – 10 UF 313/15, NJW 2016, 2194.
[64] OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.2015 – 11 UF 247/15, FamRZ 2016, 641=BeckRS 2016, 07316 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016, 507.

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