Der Verstoß des Unterhaltsberechtigten gegen die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen muss, um den Tatbestand zu erfüllen, schwerwiegend sein und mindestens zu einer Gefährdung mit einem besonderen Gewicht geführt haben. So liegt es erst dann, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Unterhaltspflichtigen nicht nur messbar, sondern nicht unerheblich nachhaltig beeinträchtigt wird und die unterlassene Rücksichtnahme dessen Leistungsfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen kann.[55]

[55] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2016 – 13 UF 1/13, NZFam 2016, 983 m. Anm. Schuldei = NJOZ 2016,1673.

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