Besonderer Darlegungsbedarf besteht, wenn das Erwerbshindernis auf Krankheit beruhen soll. Wird nachehelicher Unterhalt als Krankheitsunterhalt eingefordert, reicht allein der Hinweis auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII nicht aus; der Verweis auf ein nicht schriftsätzlich aufgearbeitetes Anlagenkonvolut ersetzt konkreten Vortrag ebenfalls nicht.[44]

[44] OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2016 – 13 WF 22/16, NJW 2016, 2279 = FamRZ 2016, 1460 bespr. von Erdrich, NZFam 2016, 368.

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