In einem Beschluss[10] fasst der BGH seine Rechtsprechung zusammen, unter welchen Voraussetzungen sich ein bislang erwerbstätiger Elternteil der Betreuung eines Kindes widmen kann. Er entscheidet, dass einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren (hier nichtehelichen) Kindes dessen Betreuung widmet, im Falle einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat.

[10] BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, FF 2015, 172 (Bericht Ey) = FamRZ 2015, 738 (m. Anm. Schlecht) = NZFam 2015, 359 (m. Anm. Graba).

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