Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist entsprechend den Grundsätzen für den nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 BGB zu bemessen. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bzw. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten sinkt.

Der aufseiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.

Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Die Unterhaltsvoraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, müssen jeweils gleichzeitig vorliegen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 308 S. 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.[26]

[26] BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FF 2016, 85 (Bericht Ey) = FamRZ 2016, 199 (m. Anm. Witt) = NZFam 2016, 68 (m. Anm. Graba).

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