Für die Beurteilung, ob ein gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. §§ 1614, 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, kommt es nicht darauf an, was die Parteien gewollt haben, sondern ob der gesetzliche Unterhalt objektiv verkürzt wird. Der Unterhaltsberechtigte darf seine Rechte selbst dann nicht aufgeben, wenn ihm hierfür eine gleichwertige Gegenleistung gewährt worden ist. Ein pactum de non petendo ist ein unwirksames Umgehungsgeschäft. Die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert von zugleich getroffenen vorteilhaften Regelungen zum nachehelichen Unterhalt zu betrachten. Bei der Bemessung des Unterhalts besteht ein Spielraum für eine angemessene, interessengerechte Regelung. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe des angemessenen Unterhalts im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Das Verzichtsverbot hat sowohl individuelle wie auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Berechtigte seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Im Gesetz findet sich jedoch keine Einschränkung derart, dass ein Verzicht bis zur Grenze der Sozialbedürftigkeit zulässig sei. Für die Frage, ob ein unzulässiger Unterhaltsverzicht vorliegt, gibt es keinen generellen Maßstab. Es dürfte in erster Linie darauf abzustellen sein, ob der vereinbarte Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich von dem rechnerisch ermittelten Unterhalt abweicht, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Zur groben Einschätzung dürfte zugrunde zu legen sein, dass eine Unterschreitung von bis zu 20 % grundsätzlich noch als angemessen und damit zulässig erscheint, eine solche von einem Drittel in der Regel aber nicht mehr. Im Übrigen ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob noch eine wirksame Ausgestaltung oder ein Unterhaltsverzicht vorliegt.[25]

[25] BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15, FF 2016, 161 = FamRZ 2015, 2131 (m. Anm. Wolf/Bergschneider).

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