1. a) Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen. b) Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.1.2015 – XII ZB 324/14, FamRZ 2015, 649). c) Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen. d) Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich i.S.d. § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG ist. (BGH, Beschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 519/15)
  2. a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.3.2015 – XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178, und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607). b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschl. v. 16.9.2015 – XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121). (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 493/15)
  3. a) Der Anspruch des Betreuers auf Vergütung endet mit der Aufhebung der Betreuung und/oder mit dem Ende des Betreueramtes. b) Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908d Abs. 1 BGB i.V.m. § 23c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 S. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können. c) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Umstände, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens sind, feststehen. Der Rechtspfleger ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt, anzustellen. d) Dem Betreuer kann eine unzulässige Rechtsausübung nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, er sei nach § 1901 Abs. 5 BGB entgegen der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt, untätig gewesen. War das Betreuungsgericht durch Mitteilung des behandelnden Arztes bereits darüber informiert, dass die Umstände, deretwegen die Betreuung angeordnet worden war, weggefallen sind, ist die entsprechende Information durch den Betreuer entbehrlich. (BGH, Beschl. v. 13.1.2016 – XII ZB 101/13)

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