§ 1629 BGB legt – wie andere kindschaftsrechtliche Vorschriften auch[5] – das sogenannte Residenzmodell zugrunde. Nach diesem Betreuungsmodell hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend bei einem Elternteil und pflegt mit dem anderen Elternteil Umgang. Nach Trennung der Eltern sind allerdings zwei weitere Betreuungsmodelle für ein Kind denkbar: Bei einem Wechselmodell hält sich das Kind in gleich langen Zeitspannen abwechselnd bei beiden Eltern auf und diese tragen gleichermaßen Erziehungsverantwortung. Bei dem Nestmodell bleibt hingegen das Kind in einer Wohnung und die Eltern wechseln sich in der Betreuung des Kindes in dieser Wohnung ab.[6]

Bei dem Residenzmodell befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils im oben dargestellten Sinn, so dass dieser Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zur Alleinvertretung im Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil befugt ist bzw. als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB auftreten muss. Diese Vertretungsregelung wird ergänzt durch die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, nach der der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch die von ihm geleistete Betreuung erfüllt, während der andere die notwendigen Barmittel aufbringt. Befindet sich das Kind allerdings abwechselnd und in gleichem Umfang in der Obhut beider Eltern, greift die Regelung des § 1629 BGB zur Alleinvertretung mangels Obhut nur eines Elternteils nicht ein. Damit bleibt es bei dem Grundsatz der Gesamtvertretung gemäß § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil in dem gegen ihn geführten Verfahren allerdings nicht zugleich sich selbst und das antragstellende Kind vertreten kann (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB), muss für das Kind ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB bestellt werden.

[5] Vgl. etwa §§ 1684, 1687 BGB.
[6] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 1 Rn 319.

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