§ 1628 BGB setzt zwei sorgeberechtigte Eltern voraus, allerdings unabhängig davon, ob diese verheiratet, getrenntlebend oder geschieden sind.[15] Entscheidend ist allein die gemeinsame Sorgeberechtigung. Sachlich muss die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis eine Angelegenheit der elterlichen Sorge betreffen, wobei mit Blick auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB davon auszugehen ist, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich von der elterlichen Sorge umfasst ist.[16]
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