§ 1628 BGB setzt zwei sorgeberechtigte Eltern voraus, allerdings unabhängig davon, ob diese verheiratet, getrenntlebend oder geschieden sind.[15] Entscheidend ist allein die gemeinsame Sorgeberechtigung. Sachlich muss die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis eine Angelegenheit der elterlichen Sorge betreffen, wobei mit Blick auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB davon auszugehen ist, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich von der elterlichen Sorge umfasst ist.[16]

[15] Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 2007, § 1628 Rn 14.
[16] Inwieweit eine Angelegenheit der elterlichen Sorge bei Streit um die Bar- bzw. Naturalunterhaltsverpflichtung, vgl. Bamberger/Roth/Veit [Fn 12], § 1628 Rn 29, bzw. bei Streit um den quotenmäßigen Anteil der Eltern am Kindesunterhalt, dazu NK-BGB/Rakete-Dombek [Fn 12], § 1628 Rn 3 und Staudinger/Peschel-Gutzeit [Fn 15], § 1628 Rn 17, zu verneinen ist, soll an dieser Stelle nicht näher untersucht werden.

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