Als Zweites kurz zu der Frage: Hat der Ehegatte, der ausgezogen ist, Anspruch auf Herausgabe der von ihm geleisteten Kaution? Dazu ein Beispiel, im Anschluss an eine neuere Entscheidung des OLG München:[19]

 
Praxis-Beispiel

Ehefrau F hat bei Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages betreffend die Ehewohnung die vom Vermieter V verlangte Kaution gezahlt. Bei Trennung zieht F aus, Ehemann M bleibt wohnen. F fragt, ob sie von V, gegebenenfalls auch von M, die Kaution zurückverlangen kann.

Da das Mietverhältnis durch den Auszug der F nicht beendet ist, muss V die Kaution noch nicht zurückzahlen. Das gilt auch dann, so das OLG München zutreffend, wenn die Wohnung bei Scheidung dem M zugewiesen worden ist und sich das Mietverhältnis daher nun allein mit ihm fortsetzt (§ 1568a Abs. 3 BGB, § 5 HausrVO). F kann die Kaution daher nicht von V, allerdings auch nicht von M zurückverlangen. Erst wenn später das Mietverhältnis beendet wird, kann V auf Herausgabe der Kaution in Anspruch genommen werden. Im Verhältnis zwischen F und M steht F, so ist das OLG wohl zu verstehen, die Kaution dann aber nur zur Hälfte zu (§ 430 BGB). Denn die Gestellung der Kaution durch sie war als Beitrag zum Unterhalt der Ehegatten anzusehen. Wenn das so ist, dürfte ein Anspruch auf hälftige Teilhabe an der Kaution auch für den Ehegatten bestehen, der die Kaution nicht gezahlt hat.

[19] FamRZ 2013, 552.

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