Ein Umstand, aus dem in vielen Fällen die Verpflichtung zur alleinigen Haftung im Innenverhältnis hergeleitet werden kann, ist der des alleinigen Profitierens vom Abtrag der Verbindlichkeit. Wenn ein Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe vom Abtrag der Verbindlichkeit allein profitiert, wenn er den alleinigen wirtschaftlichen Vorteil vom Abtrag der Verbindlichkeit hat, ist dies ein gewichtiges Argument für dessen alleinige Eintrittspflicht im Innenverhältnis. Dies ist übrigens eine Fallgestaltung, bei der die anderweitige Bestimmung nicht aus einer Vereinbarung oder aus einer gesetzlichen Regelung, sondern "aus der Natur der Sache" hergeleitet wird. Es entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden, dass der, der den Vorteil hat, auch die Belastung tragen muss.

Beispiele für alleiniges Profitieren eines Ehegatten sind: Gesamtschuld für eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten; hier profitiert nach Scheitern der Ehe – bei gesetzlichem Güterstand: ab Rechtshängigkeit der Scheidung – allein der Alleineigentümer. Entsprechendes gilt bei der gemeinsam aufgenommenen Schuld für das Geschäft, die Praxis oder das Unternehmen eines Ehegatten. Auch der gemeinsam aufgenommene Pkw-Kredit ist ein in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel: Wenn der Pkw nach der Trennung beim Mann verbleibt, spricht dies grundsätzlich dafür, dass er auch den Kredit alleine abträgt.

Ein letztes Beispiel ist der vor der Ehe von einem Ehegatten aufgenommene und mit in die Ehe gebrachte Kredit. Häufig entsteht dann während der Ehe zusätzlicher Finanzierungsbedarf und es wird auf Wunsch der Bank nach einer Umschuldung des vorehelichen Kredits, nehmen wir an eines Kredits des Ehemannes, ein gemeinsamer Gesamtkredit aufgenommen, für den dann auch die Ehefrau haftet. Scheitert die Ehe, bevor der Kredit abgetragen ist, hat man folgende Situation: Soweit der Kredit aus der Umschuldung des vorehelichen Kredits hervorgegangen ist, profitiert allein der Mann. Soweit der Kredit auf dem während der Ehe entstandenen zusätzlichen Finanzierungsbedarf beruht, profitieren (bzw. haben profitiert) beide Ehegatten. In einer solchen Situation kann es sachgerecht sein, für die Verteilung im Innenverhältnis eine (andere als hälftige) Quote zu bilden.[16]

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