1. a) Notwendigkeit eines Beschleunigungsrechtsbehelfs für verzögerte Verfahren betreffend das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK sowie Anforderungen an die Zügigkeit und Effektivität der Vollstreckung von gerichtlichen Umgangsregelungen. b) Ein effektiver Rechtsbehelf gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK verlangt nicht nur eine nachträgliche Entschädigung, soweit sich die Dauer eines Gerichtsverfahrens maßgeblich auf das Familienleben des Betroffenen ausgewirkt hat, sondern zusätzlich einen beschleunigenden Rechtsbehelf zur Verhinderung eines solchen Verstoßes (hier: Umgangsverfahren). c) Weder die Verzögerungsrüge und die Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch eine gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde sowie das Beschleunigungsbot gemäß § 155 FamFG erfüllen die Anforderungen an einen effektiven Beschleunigungsrechtsbehelf gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK. d) Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewährt die Möglichkeit, eine angemessene und ausreichende Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Verfahrens zu erlangen. e) Besteht ein Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen einem Elternteil und seinem Kind, hat der Staat die positive Verpflichtung, effektive Schutzmaßnahmen zu ihrer Zusammenführung vorzunehmen. Im Falle der Vollstreckung des gerichtlich geregelten Umgangs hat er deshalb alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können. f) Zur zwangsweisen Durchsetzung von gerichtlichen Umgangsregelungen sind gegen den verweigernden Elternteil wirksame Ordnungsgelder zu verhängen. Die Verfahren auf Anordnung und Einziehung von Ordnungsgeldern müssen besonders zügig durchgeführt werden, damit nicht allein der Zeitablauf zu einer faktischen Vorentscheidung führt (EuGHMR, Urt. v. 15.1.2015 – Beschwerde Nr. 62198/11: Kuppinger).

2. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. b) Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht unbedingt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2014 – 10 WF 113/14).

3. Zur ordnungsgemäßen Erhebung des Einwands eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.1.2015 – 10 WF 151/14).

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