Die Bundesregierung hat heute den 10. Existenzminimumbericht für das Berichtsjahr 2016 beschlossen. Die dort vorgegebenen Werte betreffen in erster Linie die von der Besteuerung zu verschonenden Freibeträge. Sie haben aber zugleich auch Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, der durch § 1612a BGB gesetzlich unmittelbar an den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gebunden ist.

Gemäß dem vorliegenden Bericht muss der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in 2015 auf 4.512 EUR und in 2016 auf 4.608 EUR angehoben werden.

Sofern der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge auf diese Beträge anhebt, ergibt sich für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eine Erhöhung des Mindestunterhalts (100 %: § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB) in 2015 auf 376 EUR und in 2016 auf 384 EUR. Die Unterhaltsbeträge für jüngere und ältere Kinder sind entsprechend anzupassen.

Wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Unklar ist zudem, ob – wie nach dem 9. Existenzminimumbericht bereits für 2014 geboten – der Kinderfreibetrag noch rückwirkend auf 4.440 EUR angehoben werden wird. Der Bericht sieht vor, dass alle notwendigen Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung bis Ende März abgeschlossen sein werden. Erst dann wird auch feststehen, ob sich mit der Anhebung der Freibeträge ein Anstieg des Kindergeldes verbindet. Dies hat wiederum Einfluss darauf, in welchem Umfang sich der dann von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufzubringende Betrag verändert.

Mit Inkrafttreten der heute angekündigten Änderungen werden zugleich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle an die dann geltende Gesetzeslage angepasst.

Quelle: Homepage des DFGT v. 28.1.2015

FF 4/2015, S. 134

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