Der bedürftige Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit und somit auch für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[8] Den Unterhaltsschuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit.[9] Dabei sind alle für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsachen substantiiert vorzutragen; dazu gehört neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen der anderen Familienmitglieder, der vollständige Bedarf der Familie und der eigene Beitrag hierzu.[10]

[8] Wendl/Dose, § 6 Rn 703 ff.

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