Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des § 242 BGB gelten auch beim Elternunterhalt:[161] Hat der unterhaltsberechtigte Elternteil den Verpflichteten längere Zeit nicht in Anspruch genommen und durfte sich dieser mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Elternteils darauf einrichten (und hat er sich auch darauf eingerichtet), dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, so kann der Anspruch gemäß § 242 BGB verwirkt sein.[162] Zu beachten sind hierbei das Zeitmoment und das Umstandsmoment. An das Zeitmoment sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass es bereits ab ca. einem Jahr gegeben ist.[163] Zum Umstandsmoment gehören besondere Umstände, aufgrund derer sich das Kind einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird.[164]

[161] Dose, FamRZ 2013, 993, 1000.
[163] BGH FamRZ 2010, 1888; 2002, 1698.

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