Die Entscheidung liegt auf der Linie des OLG Oldenburg vom 10.6.2010.[1] In diesem Verfahren hatte das OLG der Rückforderung von Unterhaltsbeträgen für einen Zeitraum von 12 Jahren stattgegeben, nachdem herausgekommen war, dass die geschiedene Ehefrau jahrelang die verfestigte, wenn auch distanzierte Lebensgemeinschaft zu ihrem dann verstorbenen Partner verschwiegen und Zuwendungen, die sie von diesem Partner erhalten hatte (Pkw, Wohnung usw.), in Abrede gestellt hatte.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war eine distanzierte Lebensgemeinschaft, die tatsächlich eine enge verfestigte Lebensgemeinschaft darstellte.

Auch im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Merzig den Schadensersatzanspruch bejaht, im Wesentlichen aber aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin, die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, insbesondere in einem Abänderungsverfahren 2008 mit falschen Angaben dafür gesorgt hatte, dass die Klage im Rahmen einer Beweislastentscheidung abgewiesen wurde.

Bemerkenswert war, dass sich das Gericht in dieser Entscheidung um Schadensersatz in Höhe von rund 14.500 EUR davon überzeugen ließ, dass die Antragsgegnerin unterschiedliche Angaben in dem Unterhaltsabänderungsverfahren (bloße Freundschaft zu dem jetzigen Ehemann), im Sorgerechtsverfahren (intimes Verhältnis zu dem jetzigen Ehemann seit 2007) und in dem neuen Schadensersatzprozess (intime Kontakte erst im Sommer 2008) gemacht hat.

Nach Überzeugung des Amtsrichters hat die Antragsgegnerin massiv gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht, insbesondere in dem Verfahren 2008 verstoßen, in dem es um die Abänderung der alten notariellen Urkunde betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt gegangen war.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch noch widersprüchliche Angaben zu den gemeinsamen beruflichen Tätigkeiten und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zusammenziehens mit ihrem Partner und späteren Ehemann in den verschiedenen Verfahren gemacht.

Dies alles veranlasste den Familienrichter dazu, dem Schadensersatzbegehren des Antragstellers bezüglich der erfolgten Unterhaltszahlungen ab 1.1.2009 für einen Zeitraum von 19 Monaten stattzugeben.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 4/2014, S. 171 - 174

[1] FF 2012, 79.

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