Mit der Fortzahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 schafft der Unterhaltspflichtige einen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten. Bereits festgestellte ehebedingte Nachteile können einer Befristung dauerhaft entgegenstehen. Auch eine nach der Scheidung eintretende Krankheit ist bei der Frage der Befristung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsverpflichtete hat nachzuweisen, inwieweit ihn die fortdauernden Unterhaltszahlungen wirtschaftlich belasten (OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.12.2013 – 3 UF 148/13, LS Kloster-Harz in NZFam 2014, 231).

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