Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind verbleiben auch dem rechtlich oder tatsächlich verhinderten Elternteil.[75]

Das Familiengericht kann aber nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn die persönlichen Kontakte zwischen ihm und dem Kind Gefährdungen ausgesetzt sind. Diese Regelung soll nach der amtlichen Begründung[76] "insbesondere zu einer befriedigenderen Lösung der häufig erlebten Fälle beitragen, in denen eine erforderlich werdende Beschneidung des Umgangs ihre Ursache letztlich in einem obstruktiven und illoyalen Verhalten des betreuenden Elternteils findet. Um nicht obendrein den illoyalen Elternteil durch einen Ausschluss des Umgangsrechts noch zu "belohnen" und um kein falsches Signal zu setzen, soll lediglich die Vollziehung einer Umgangsregelung im Interesse des Kindes zeitweilig ausgesetzt werden."

Soll das Umgangsrecht oder sein Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, kann eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rangiert der befristete Ausschluss des Umgangs vor dem auf Dauer ausgeschlossenen Umgang. Der (zeitweise) Ausschluss des Umgangsrechts stellt bereits einen tief greifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG stehende Elternrecht dar. Deshalb darf der Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.[77]

Bei der Beschränkung des Umgangsrechts ist stets erforderlich, dass der Endzeitpunkt der Beschränkung konkret geregelt wird. Sonst bleibt eine Unsicherheit bestehen, wann der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil wieder die erneute Prüfung des Umgangsrechts beantragen kann.[78] Vor der Anordnung von den das Umgangsrecht einschränkenden oder ausschließenden Maßnahmen hat das Familiengericht den Sachverhalt vollständig aufzuklären. In der Regel bedarf es vor Ausschluss des Umgangsrechts der Einholung eines Sachverständigengutachtens, von dem das Familiengericht nicht ohne Nachweis eigener Sachkunde abweichen darf.[79] Wird das Umgangsrecht des Vaters z.B. befristet ausgesetzt, hat er gegenüber der sorgeberechtigten Mutter einen Anspruch auf Auskunft nach § 1686 BGB, damit seine Beziehung zu seinem Kind nicht abreißt.[80]

Bevor das Umgangsrecht zeitweilig oder vollständig ausgeschlossen wird, muss geprüft werden, ob andere Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind.[81] In Betracht kommt der begleitete Umgang[82] oder die Umgangspflegschaft.

[75] Staudinger/Coester, Neubearbeitung 2009, § 1673 BGB Rn 15; MüKo-BGB/Hennemann, Familienrecht II, 6. Aufl. 2012, § 1673 Rn 10; NK-BGB/Rakete-Dombek, 2. Aufl. 2010, § 1673 Rn 4; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 1673 Rn 2; RGRK-BGB/Adelmann, 12. Aufl. 1999, § 1673 Rn 4.
[76] BT-Drucks 13/4899, S. 109.
[77] OLG Köln FamRZ 2005, 1770 LS; 2003, 952 = FF 2003, 144 = ZFE 2003, 156 und NJW 2003, 1878; OLG Thüringen FuR 2000, 121.
[78] OLG Braunschweig ZfJ 2002, 231 = FamRB 2002, 232; OLG Celle NdsRpfl 1990, 171, 172.
[81] OLG Köln FamRZ 1997, 1097; OLG Hamm FamRZ 1994, 58, 59 = NJW-RR 1993, 1290.

1. Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB

Die Vorschrift des § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB enthält die Umgangspflegschaft. Hierunter ist die Regelung des Familienrichters – und nicht des Rechtspflegers –[83] zu verstehen, eine Ergänzungspflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen, wenn die Eltern die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Eine Kindeswohlgefährdung i.S. des § 1666 Abs. 1 BGB ist nach den Gesetzmaterialien für den mit der Umgangspflegschaft verbundenen Eingriff in die elterliche Sorge nicht (mehr) Voraussetzung.[84]

Denn die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils nach § 1630 Abs. 1 BGB[85] dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.[86] Mit der neuen Rechtsgrundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bezweckte der Gesetzgeber des FGG-RG lediglich eine Absenkung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 1666 Abs. 1 BGB, indem die vor dem Inkrafttreten des FGG-RG erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nun nicht mehr erreicht werden muss.[87]

Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt stets voraus, dass ein Elternteil oder beide Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB verstößt/verstoßen. Um das beurteilen zu können, müssen die Modalitäten des Umgangs zuvor durch den Richter konkret festgelegt worden sein....

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