Beruht die elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf § 1626a Abs. 3 BGB und erkrankt sie psychisch, dann ruht ihre elterliche Sorge nach den §§ 1673, 1674 BGB. Solange ihre elterliche Sorge ruht, ist sie nicht berechtigt, sie auszuüben, § 1675 BGB. Besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen wird, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (neg. Kindeswohlprüfung), § 1678 Abs. 2 BGB. Bei der Erstübertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil geht die elterliche Sorge nicht automatisch auf den anderen Elternteil über; vielmehr ist eine neg. Kindeswohlprüfung durch das Gericht erforderlich. Der verschärfte Kindeswohlmaßstab des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin das Vorliegen von triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen kommt in diesem Fall niemals zum Tragen,[33] denn die elterliche Sorge der Mutter beruht auf dem Gesetz (§ 1626a Abs. 3 BGB) und nicht auf einer Entscheidung zum Sorgerecht.

[33] Zempel, Sorge- und Umgangsrecht für nichteheliche Kinder, 2013, S. 104.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge