Anm. d. Red.:

Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2012, 273.

 
Anmerkung

Nichts Neues – so kann man die dritte Entscheidung des BGH zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern überschreiben. Der Familiensenat hält – trotz teilweise harter Kritik[1] – an seiner im vorigen Jahr ergangenen neuen "Schwiegereltern–Rechtsprechung"[2] fest.

1. "Schwiegerelterliche Schenkung"

Die entscheidenden Sätze lauten: Bei Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind handelt es sich "nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen [Rn 18] … Auch wenn Zahlungen der Schwiegereltern nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung." [Rn 21] Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung ist die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugute kommt. [Rn 22, 29] Mit dem Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage entfallen. [Rn 24]

Der Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entsteht somit mit dem Scheitern der Ehe des eigenen Kindes und des Schwiegerkindes.[3] Maßgeblicher Stichtag ist die endgültige Trennung der Eheleute, die sich in der Regel im Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung zeigt.[4] Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern entsteht somit schon vor dem für den Zugewinnausgleich der Eheleute maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Zur Höhe des Rückforderungsanspruchs verweist der BGH [Rn 28] auf seine bisherige Senatsrechtsprechung.[5] Danach ist im Rahmen einer "Gesamtwürdigung" auf folgende Kriterien abzustellen:

Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von der Zuwendung bis zur Trennung,
Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen Vermögensmehrung,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes und der Schwiegereltern.

Eheverfehlungen des Schwiegerkindes sind nicht zu berücksichtigen.[6]

Der BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der "Billigkeitsabwägung" nach § 313 BGB in erster Linie die Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von Bedeutung ist.[7] Für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand hatte, ist der Zweck der "ehebezogenen" Schenkung erreicht. Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muss, "denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe zu entziehen."[8]

Hat beispielsweise die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind seit der Schenkung noch 20 Jahre bestanden, so wird der verfolgte Zweck, die Ehe des leiblichen Kindes aufrecht zu erhalten und zu stärken, im Regelfall als erreicht anzusehen sein. Ein Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern würde bei einer so langen Ehedauer dann nicht mehr bestehen. Ist die Ehe des Kindes zehn Jahre nach der Zuwendung gescheitert, dann kann es billig erscheinen, wenn das Schwiegerkind nicht mehr als die Hälfte des zugewendeten Wertes zurückerstatten muss.[9]

Der BGH [Rn 31] weist – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung[10] – darauf hin, dass ein Rückforderungsanspruch "eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraussetzt, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt". Der Anspruch richtet sich nicht nach der Höhe des überlassenen Geldbetrages, sondern nach dem im Vermögen des Schwiegerkindes bewirkten und im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe noch vorhandenen Wertzuwachs.[11] Ist von der Zuwendung wertmäßig nichts mehr vorhanden, gibt es keine Rückgewähr. Es wird nur der Wert ausgeglichen, der noch vorhanden ist.

2. Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung

Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können – so der BGH [Rn 33] – nach der geänderten Rechtsprechung des Senats[12] grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen. Ein Ausgleich wegen Zweckverfehlung kann sich ergeben, wenn der verfolgte Zweck darin bestand, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen sollte und beide Parteien dabei vom Fortbestehen der Ehe ausgingen. (Im vorliegenden Fall musste der BGH dazu keine weiteren Ausführungen machen, da eine Zweckvereinbarung nicht festgestellt worden war.)

In den beiden Entscheidungen vom 3.2.2010[13] und 21.7.2010[14] räumt der BGH allerdings ein, dass eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden kann. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist. Ein bloßes Kennenmüssen sowie einseitige Vorstellungen genügen nicht, vielmehr wird eine positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils gefordert. Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch geltend macht.[15] Die Schwiegereltern müsse...

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