1. Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist. Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung der Bausteine erforderlich. Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Sie sind dann allerdings für jedes Anrecht auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Legt der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten dar, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und des Vorbringens des Versorgungsträgers eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 1.2.2012 – XII ZB 172/11).
  2. Trifft ein Selbstständiger während der Ehe keine Maßnahmen zur Errichtung einer Altersversorgung, ist dies zu seinen Lasten im Rahmen der Prüfung der groben Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nur dann beachtlich, wenn dies auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht. War der Ausgleichspflichtige einen nicht unerheblichen Teil der Ehezeit in Strafhaft und hat er in dieser Zeit in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen, entspricht es der Billigkeit, die während der Haft vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2011 – 17 UF 145/11, FamRZ 2012, 311).
  3. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (OLG München, Beschl. v. 31.10.2011 – 12 UF 1476/11, FamRZ 2012, 454).
  4. Ein in der Ausgangsentscheidung übersehenes Versorgungsanrecht kann nicht in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einbezogen werden, da es nicht Verfahrensgegenstand war. Es kann aber Gegenstand von (subsidiären) Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein, z.B. wenn es von einem Ehegatten verheimlicht wurde oder durch einen Fehler des Gerichts bei der Entscheidung nach § 9 VersAusglG unberücksichtigt blieb (OLG München, Beschl. v. 31.10.2011 – 12 UF 1755/11, FamRZ 2012, 380).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge