1. Pflegeeltern fallen in den Schutzbereich des "Familienlebens" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht. Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet die Pflicht, ein Umgangsrechtsverfahren zügig zu entscheiden, um eine faktische Erledigung durch Zeitablauf zu verhindern. Die Verletzung dieses Rechts auf zügige Entscheidung kann auch nach dem Wegfall der familienähnlichen Beziehung zum Pflegekind noch geltend gemacht werden, wenn die Verfahrensdauer und der nicht gewährte persönliche Umgang während des Verfahrens für den Wegfall der familienähnlichen Beziehung mitursächlich waren (EuGHMR, n.rk. Urt. v. 17.1.2012 – Beschw. Nr. 1598/06: Kopf und Liberda ./. Österreich, FamRZ 2012, 429 m. Anm. Wendenburg, S. 430).
  2. Das Elternrecht wird durch die Anordnung der erneuten Fremdunterbringung des Kindes jedenfalls dann verletzt, wenn den angegriffenen Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass das Kind bei einem Verbleib im elterlichen Haushalt in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2011 – 1 BvR 303/11, FamRZ 2012, 433).

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