Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, MDR 2012, 346 = FamRZ 2012, 525 m. Anm. Maurer).

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