Ferner kann sich auch der Mann (ebenso wie die Mutter), dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen festgestellt werden soll, auf das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, respektive darauf berufen, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen.[23]

[23] BVerfGE 138, 377 = NJW 2015, 1506 Rn 29 (m. Anm. Reuß) = JuS 2015, 859 (Sachs).

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