Die in Art. 2 Abs. 1 GG genannten Schranken gelten sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.[11] Bedeutung kommt der verfassungsmäßigen Ordnung als Schranke für das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu. Darunter wird die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen, verstanden,[12] wobei Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter Parlamentsvorbehalt stehen.[13]

Auch im Rahmen des Privatrechts ist die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten.[14] Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag ist einfachgesetzlich zu erfüllen, indem bei der Ausgestaltung privater Rechtsbeziehungen der objektiv-rechtliche Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten ist.[15] Dem Gesetzgeber kommen jedoch bei der Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen Privater weite Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu, vor allem wenn widerstreitende Grundrechte in Ausgleich zu bringen sind.[16]

[11] BVerfGE 65, 1 (43 f.) = NJW 1984, 419 m. Anm. Krause, JuS 1984, 268.
[12] BVerfGE 6, 32 (38 ff.) = NJW 1957, 297; BVerfGE 80, 137 (153) = NJW 1989, 2525.
[13] Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, StaatsR II – Grundrechte, 30. Aufl. 2014, Rn 407 ff.
[14] BGHZ 98, 32 (33 f.) = NJW 1986, 3077; Manssen, Grundrechte – StaatsR II, 13. Aufl. 2016, Rn 267.
[15] Etwa BVerfGE 38, 241 (253) = NJW 1975, 203; st. Rspr.
[16] BVerfG NJW 2016, 1939 (1940 Rn 40) m. Anm. Heiderhoff, NJW 2016, 1918.

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