Durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft kann zumindest mittelbar das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt sein. Als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre besteht ein verfassungsrechtliches Recht, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt.[18]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen