Durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft kann zumindest mittelbar das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt sein. Als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre besteht ein verfassungsrechtliches Recht, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt.[18]

[18] Vgl. BVerfGE 96, 56 (61) = NJW 1997, 1769 m. Anm. Eidenmüller, JuS 1998, 789; BVerfGE 138, 377 = NJW 2015, 1506 Rn 29.

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