1. War ein Vergleich der tatsächlichen mit der fiktiven Einkommenssituation im vorangehenden Abänderungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Unterhaltspflichtige seinerzeit den Krankenvorsorgeunterhalt nicht in Abrede gestellt hatte, so kann die Alttatsache im jetzigen Abänderungsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dieses aus anderen Gründen eröffnet ist.

2. Erzielt der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente, als wenn er nicht geheiratet hätte, so liegen ehebedingte Nachteile seit der Verrentung nicht mehr vor. Bei der Vergleichsberechnung kann bei einer Arzthelferin auf die Durchschnittsrente von Frauen in Westdeutschland bei besonders langjähriger Tätigkeit abgestellt werden. Zur Vermeidung ehebedingter Nachteile kann dem Unterhaltsberechtigten dabei ein Wechsel in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung zumutbar sein.

3. Die nacheheliche Solidarität kann bei einer 27-jährigen Ehe trotz elfjähriger Unterhaltszahlung für eine angemessene Übergangsfrist weitere, stufenweise herabgesetzte Unterhaltszahlungen gebieten, um es dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen und kostenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.

(Leitsätze der Red.)

OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 UF 257/13 (AG Bonn)

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