a) Hat jeder Elternteil Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt von 1.080,00 EUR übersteigt, so wird eine Vielzahl von Berechnungsvarianten vertreten.

Konkrete Bedarfsberechnung, losgelöst von Tabellensätzen. Aufteilung des Unterhalts gemäß dem Verhältnis der nach beiderseitigem Vorwegabzug des Selbstbehalts verbleibenden elterlichen Einkommensbeträge. Abzug von bedarfsdeckenden Leistungen jedes Elternteils. Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz.[23]
Berechnung eines Gesamtunterhaltsanspruchs des Kindes gegen beide Elternteile aus der Summe der Einkommen nach Düsseldorfer Tabelle, vergleichbar dem Berechnungsweg beim Unterhalt des volljährigen Kindes. Hinzugerechnet wird Mehrbedarf. Aufteilung gemäß dem Verhältnis der nach beiderseitigem Vorwegabzug des Selbstbehalts verbleibenden elterlichen Einkommensbeträge "unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen".[24]
Berechnung eines Gesamtunterhaltsanspruchs des Kindes gegen beide Elternteile aus der Summe der Einkommen nach Düsseldorfer Tabelle, vergleichbar dem Berechnungsweg beim Unterhalt des volljährigen Kindes. Hinzurechnung von zu schätzenden "Mehrkosten". Abzug des vollen Kindergelds. Aufteilung des verbleibenden Betrags gemäß dem Verhältnis der nach beiderseitigem Vorwegabzug des Selbstbehalts verbleibenden elterlichen Einkommensbeträge. Vom Anteil jedes Elternteils Abzug des zu schätzenden Wertes des von ihm geleisteten Naturalunterhalts, und zwar für beide Elternteile in gleicher Höhe.[25]
Berechnung wie zuvor, aber nur Abzug je eines halben Naturalunterhalts.[26]
Berechnung eines Gesamtunterhaltsanspruchs des Kindes gegen beide Elternteile aus der Summe der Einkommen nach Düsseldorfer Tabelle, vergleichbar dem Berechnungsweg beim Unterhalt des volljährigen Kindes. Hinzurechnung von Mehrbedarf. Abzug nur des halben Kindergelds. Aufteilung des verbleibenden Betrags gemäß dem Verhältnis der nach beiderseitigem Vorwegabzug des Selbstbehalts verbleibenden elterlichen Einkommensbeträge. Dem Elternteil, der Mehrbedarf allein getragen hat, wird dieser bei der Aufteilung gutgeschrieben; das gilt jedoch nicht für Mehrbedarf im Zusammenhang mit Wohnkosten. Zusätzlich hälftige Aufteilung der zweiten Hälfte des Kindergelds.[27]
Ermittlung des durch das Wechselmodell erhöhten Gesamtbedarfs, der wie bei volljährigen Kindern von den Elternteilen anteilig getragen wird.[28]

Die in den Details verwirrend unterschiedlichen Berechnungswege haben jeweils gute juristische und/oder mathematische Argumente für und gegen sich. Diese Argumente können in den zitierten ausführlichen Veröffentlichungen nachgelesen werden und werden deshalb hier nicht dargestellt. Ziel dieses Aufsatzes ist es schließlich nicht, eine Lösung zu präsentieren, die allen unterhaltsrechtlich denkbaren Verästelungen gerecht wird. Es geht vielmehr darum, ein Modell zu finden, das für die Rechtsanwender praktikabel und – insbesondere – für die betroffenen Eltern nachvollziehbar ist.

In keinem der aufgeführten Berechnungswege wird berücksichtigt, dass ein Elternteil eine größere Zahl von Unterhaltsverpflichtungen haben kann als der andere. Hat ein Elternteil aus einer früheren oder späteren Beziehung ein weiteres Kind oder weitere Kinder, so führt das schließlich in der Regel dazu, dass bei einer Unterhaltsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle Abschläge von dem nach dem Einkommen eigentlich geschuldeten Unterhalt vorzunehmen sind. Wie dann zu rechnen ist, ergibt sich aus den dargestellten Varianten nicht. Ebenso wird nicht geklärt, wie gerechnet werden soll, wenn beide Elternteile nur eine einzige Barunterhaltsverpflichtung haben, nämlich gegenüber dem gemeinsamen Kind; hier dürften erst recht nicht schematisch die Sätze der Tabelle angesetzt werden, weil in Wirklichkeit beide Eltern schließlich nicht einmal eine volle, sondern nur eine anteilige Barunterhaltspflicht haben.

In diesem Zusammenhang geht es auch um die Frage, wie eine Differenz der Barunterhaltsanteile der Eltern ausgeglichen werden soll. Teilweise wird die Ansicht vertreten, es gehe lediglich um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den beiden Elternteilen.[29] Wäre das zutreffend, so könnte sich die unter II. erörterte Frage danach, wie und von wem ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen ist, nicht stellen. Tatsächlich geht es um je einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil. Das hätte – konsequent fortgedacht – die rechtliche Konsequenz, dass jeder Elternteil an den anderen anteiligen Kindesunterhalt zu zahlen hätte.

Ein solches, in der praktischen Handhabung unsinniges Ergebnis lässt sich vermeiden, indem man den eingangs abgelehnten Gedanken aufgreift, wonach bei Streit über Kindesunterhalt schon deshalb nicht von einem Wechselmodell ausgegangen werden könne. Dieser Gedanke wird allerdings modifiziert: Eltern, die eine Betreuung ihres Kindes im Wechselmodell vereinbaren, verabreden damit jedenfalls konkludent auch, dass nur ein Spitzenausgleich beim beiderseits ...

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