VersAusglG § 51 Abs. 1, 2

Leitsatz

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.7.2013 – XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548). Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen. (Rn 14)

BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13 (OLG Düsseldorf, AG Krefeld)

1 Gründe:

[1] I. Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

[2] Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehemann und Ehefrau) heirateten am 24.12.1968. Der Scheidungsantrag wurde am 7.12.1978 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der Versorgungsausgleich war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgerichts vom 8.12.1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Beteiligten zu 3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund – seinerzeit Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 196,80 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 setzte das Oberlandesgericht durch Beschl. v. 12.3.1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf § 1587b Abs. 5 BGB auf 166,40 DM fest. Wegen weiterer 30,40 DM behielt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor.

[3] Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 im April 2005 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG beantragt und sich darauf berufen, dass die Begründung von Rentenanwartschaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet worden sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehegatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert.

[4] Das Amtsgericht hat unter anderem ein sozialgerichtliches Erstattungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 abgewartet, das schließlich dadurch beendet wurde, dass die Beteiligte zu 1 ihre Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat durch Beschl. v. 25.6.2012 die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.3.1982 aufgrund des seit 1.9.2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teilung hat es beginnend mit dem 1.5.2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 ein Anrecht von monatlich 166,14 EUR, bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung beginnend mit dem 1.5.2005 dem Ehemann zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.1978 übertragen.

[5] Dagegen haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25.6.2012 und somit nach dem 31.8.2010 ergangen ist.

[8] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts sei dieser nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach Ehezeitende eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt werde oder die Grenzwerte nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen würden.

[9] Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Abänderungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs und der Ersetzung des früheren § 10a VAHRG durch § 51 VersAusglG nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt. Die Abänderung diene nicht mehr der Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler. Diese könnten im Rahmen des § 51 VersAusglG nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Absenkung des Ruhegehaltsatzes für den Ehemann von ursprünglich 75 % auf nunmehr 71,75 % zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, sondern lediglich 4,4 % bzw. 2,2 %. Dagegen könne die möglicherweise fehlerha...

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