Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 604/13 (OLG Frankfurt am Main, AG Kassel)
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