Wer die Abänderung beantragt, muss vortragen, die bei Titulierung vorliegenden Umstände hätten sich geändert. Ohne diesen Vortrag ist die Abänderungsklage unzulässig.[11] Ob Abänderungsgründe tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit. Sind diese Hürden genommen, liegt es am/an der Unterhaltsberechtigten, den Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Denn die Abänderungssituation ändert an den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nichts.[12]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Der Vater beruft sich darauf, das Kind sei inzwischen volljährig, weswegen sich die Mutter ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen habe. Und/oder das Kind verfüge über bedarfsdeckende Eigeneinkünfte. Beides berechtigt zur Abänderung des Ausgangstitels. Es liegt jetzt am Kind, den gegenüber dem Vater noch bestehenden Bedarf darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört auch Vortrag zum Haftungsanteil der Mutter.

[11] BGH FamRZ 2010, 1150, 1151 m. Anm. Graba; BGH FamRZ 2001, 1687, 1689.
[12] Vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2003, 1025, 1027.

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