Was kann einem Abänderungsantrag entgegengesetzt, worauf kann ein Abweisungs- oder Widerantrag gestützt werden? Selbstverständlich kann geltend gemacht werden, die antragstellende Seite verfüge tatsächlich über höhere Einkünfte als früher. Bei Unkenntnis kommt ein Stufenantrag (in Gestalt eines Abänderungsstufenwiderantrags) in Betracht. Und dass dieser vor einer Entscheidung über den eigentlichen Abänderungsantrag wegen der Problematik sich ggf. widersprechender Entscheidung nicht abgewiesen werden darf,[24] ist hinlänglich bekannt (Stichwort: horizontale Teilrechtskraft).

Aber womit kann sich der Abänderungsgegner/die Abänderungsgegnerin gegen den Abänderungsantrag zusätzlich verteidigen? Stellen wir uns vor, dass eine frühere Ehefrau auf den Abänderungsantrag ihres früheren Ehemanns mit dem erstmaligen Geltendmachen von Altersvorsorgeunterhalt kontert, über welchen in den vormaligen Vergleichsgrundlagen kein Wort verloren worden war. Hierzu hat der BGH entschieden, die Präklusion geltend gemachter Abänderungsgründe treffe den/die Abänderungsgegner(in) nicht in gleicher Weise wie die antragstellende Seite. Vielmehr könnten zur Verteidigung der Erstentscheidung gegen ein Abänderungsbegehren auch solche Tatsachen in den Prozess einführt werden, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen hätten, dort aber nicht vorgetragen worden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben seien.[25]

Diese Rechtsprechung beschränke sich allerdings nach § 323 Abs. 2 ZPO (jetzt: § 238 Abs. 2 FamFG) auf die Präklusion solcher Tatsachen, die schon früher vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht worden seien.[26] Das Ergebnis lautet also, dass die Ehefrau den Altersvorsorgeunterhalt erstmals geltend machen und ggf. allein damit den Abänderungsantrag – dem Volumen des Abänderungsgegenstands nach – zu Fall bringen kann.

[24] Vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 323 ZPO Rn 45.
[25] BGH FamRZ 2007, 793, 795; BGH FamRZ 2001, 1364, 1365; BGH FamRZ 1987, 259, 263; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 323 Rn 35.

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