Das BVerfG hat der "Wandelbarkeit" m.E. nunmehr insgesamt eine Absage erteilt und möchte nur in der Ehe angelegte, unvorwerfbare Entwicklungen weiterhin berücksichtigen.[33] Auch wenn das Hinzutreten nachgeborener Kinder kaum vorwerfbar sein wird, entnehme ich der BVerfG-Entscheidung letztlich nichts anderes als eine Rückkehr zur Rechtskraft der Ehescheidung als maßgeblichem Stichtag für die Berechnung des Gattenunterhalts.[34] Nachgeborene Kinder beeinflussen den Gattenbedarf dann trotz unterhaltsrechtlichen Vorrangs nicht![35] Was bleibt, das ist die Berücksichtigungsfähigkeit zwangsläufiger Änderungen wie der Wegfall des Splittingvorteils oder die planmäßige Tilgung von Verbindlichkeiten.

Um im Beispiel von soeben zu bleiben: Soweit nachgeborene Kinder berücksichtigt worden sind, fragt sich, ob mit Wirkung ab dem 25.1.2011 ein Abänderungsgrund gegeben ist. Auf der Bedarfsebene ist das wohl in der Tat so, für die Leistungsfähigkeit sicher nicht. Vor allem dann, wenn die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen berührt ist, sollte möglich sein, den Kindesunterhalt einvernehmlich bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das wird jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um gemeinsame Kinder handelt, Ehegatten- und Kindesunterhalt also in ein und dieselbe Richtung fließen.

[33] BVerfG FamRZ 2011, 437, 443 Tz. 70, m. Anm. Borth.
[34] Hierzu aktuell: BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281; so bereits: BGH FamRZ 1999, 367, 369; vgl. aber Arbeitskreis 3 des 19. Deutschen Familiengerichtstags, These 1: ggf. Rechtshängigkeit als maßgeblicher Stichtag (abrufbar unter http://dfgt.de/resources/2011_Arbeitskreis_3.pdf).
[35] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281; a.A. Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 597; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523, 524; Gutdeutsch, FamRB 2011, 148, 149 f.

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