Bei der Verwirkungsvorschrift im Versorgungsausgleich ist der Maßstab nach herrschender Meinung ähnlich streng wie bei § 1381 BGB, wobei das OLG München in der Entscheidung zu den Seegrundstücken die Auffassung vertreten hat, dass § 1381 BGB strenger auszulegen sei als § 27 VersAusglG.[55]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass grobe Unbilligkeit im Unterhaltsrecht durchaus nicht identisch ist mit grober Unbilligkeit beim Zugewinn oder beim Versorgungsausgleich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichssysteme Zugewinn und Versorgungsausgleich der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Eheleute dienen und demzufolge den verfassungsrechtlichen Anspruch der Ehegatten auf gleiche Teilhabe an in der Ehe erworbenem Vermögen gewährleisten sollen.

Der Billigkeitsmaßstab ist noch nicht endgültig bei den §§ 1579, 1381 BGB und § 27 VersAusglG ausgelotet.

Nach meiner Einschätzung kommt es auch beim Billigkeitsmaßstab auf den Einzelfall an.

[55] OLG München FamRZ 2013, 879.

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