Auch für die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hat die Abtrennung Bedeutung.
Mit der Abtrennung wird der Versorgungsausgleich zur isolierten selbstständigen Familiensache, sodass eine in der Ehesache oder für den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund bewilligte Prozesskostenhilfe sich nicht mehr auf das abgetrennte Verfahren erstreckt. Die Vorschrift des § 624 Abs. 2 ZPO gilt nur, solange sich der Versorgungsausgleich noch im Verbund befindet; sie gilt nicht für abgetrennte isolierte Verfahren. Hierfür muss vielmehr gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.[16]
Da es sich bei dem abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, gilt zudem § 78 Abs. 2 FamFG, wonach ein Anwalt nur beizuordnen ist, wenn die Sache so umfangreich und schwierig ist, dass die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich ist. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich rechtlich und tatsächlich schwierig sind, sodass die Beiordnung eines Anwalts hier grundsätzlich erforderlich ist.[17]
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