Auch für die Gerichtsgebühren hat die Abtrennung Bedeutung, da jetzt aus dem abgetrennten Verfahren gesonderte Gerichtskosten anfallen.

So ist im Beispiel mit Einreichung des Scheidungsantrags die 2,0-Gerichtsgebühr[14] fällig geworden und war vorauszuzahlen (§§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG):

 
2,0 aus 9.000,00 EUR 362,00 EUR

Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird eine gesonderte 2,0-Gebühr[15] hieraus nach Nr. 1320 FamGKG-KostVerz. fällig. Eine Verrechnung, Anrechnung oder Begrenzung nach § 30 Abs. 3 FamFKG findet nicht statt. Es sind also gesondert zu erheben:

 
2,0 aus 2.700,00 EUR 198,00 EUR
[14] Nach den Gebührenbeträgen des § 13 GKG i.d.F. bis zum 31.8.2013.
[15] Nach den Gebührenbeträgen des § 34 FamGKG i.d.F. bis zum 31.8.2013.

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