Auch für die Gerichtsgebühren hat die Abtrennung Bedeutung, da jetzt aus dem abgetrennten Verfahren gesonderte Gerichtskosten anfallen.
So ist im Beispiel mit Einreichung des Scheidungsantrags die 2,0-Gerichtsgebühr[14] fällig geworden und war vorauszuzahlen (§§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG):
2,0 aus 9.000,00 EUR | 362,00 EUR |
Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird eine gesonderte 2,0-Gebühr[15] hieraus nach Nr. 1320 FamGKG-KostVerz. fällig. Eine Verrechnung, Anrechnung oder Begrenzung nach § 30 Abs. 3 FamFKG findet nicht statt. Es sind also gesondert zu erheben:
2,0 aus 2.700,00 EUR | 198,00 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen