Vorgelegte Gutachten hat das Familiengericht kritisch zu würdigen. Gegenstand der Überprüfung sind zugrunde gelegte tatsächliche Umstände, logische Schlüssigkeit, Tragfähigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der eingesetzten Erkenntnismethoden im Allgemeinen und der Schlussfolgerungen des Gutachters im Besonderen.[57] Eine familiengerichtliche Entscheidung sollte erkennen lassen, warum dem Gutachten zu folgen ist, d.h. dass das Gericht die Gedankengänge des Sachverständigen nachvollzogen, dessen tatsächliche Feststellungen, die Anwendung der wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die gezogenen Schlüsse in hinreichender Weise auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat.[58] Bei der Prüfung von familienpsychologischen Sachverständigengutachten ist auf folgende Punkte zu achten:[59]

fehlende wissenschaftliche Begründung und Tragfähigkeit
fehlende logische Schlüssigkeit
Widersprüchlichkeit
Unübersichtlichkeit
Verwendung falscher tatsächlicher Voraussetzungen
Verwendung streitiger Anschlusstatsachen
fehlende Bezeichnung von Gehilfen und vom Umfang deren Tätigkeit.
 
Hinweis

Hinweis:

Als Bestandteil der Mindestanforderungen eignen sich für eine Überprüfung auch die im dortigen Anhang aufgeführten Fragen.[60]

[57] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666 Rn 187; BGH FamRZ 2013, 288; BGH FamRZ 2013, 1648; ausführlich hierzu KGt FamRZ 2010,135; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1 Rn 401; OLG Saarbrücken NZFam 2016, 623.
[58] Herrler, NZFam 2015, 597 mit Verweis auf BayObLG NJW 1992, 1971, 1972.
[59] Übernommen aus Korn-Bergmann, FamRB 2013, 302, 305.
[60] Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V., Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, FamRZ 2015, 2025 ff.

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