Aufgrund der Bestimmung des § 238 FamFG kann auf einen Abänderungsantrag hin in eine rechtskraftfähige Unterhaltsentscheidung eingegriffen und diese sowohl inhaltlich als auch als Vollstreckungstitel abgeändert werden. Die Vorschrift des § 239 FamFG schreibt vor, dass auch gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden, d.h. nichtrechtskraftfähige Unterhaltstitel, nur im Wege eines Abänderungsantrags abgeändert werden können. Von der dem Verfahrensrecht unterliegenden Abänderung des nichtrechtskraftfähigen Vollstreckungstitels ist die inhaltliche Änderung des in diesem geregelten Unterhalts zu unterscheiden. Die Voraussetzungen und die Gestaltung der inhaltlichen Änderung bestimmen sich, weil der Unterhaltsvergleich ein materiell-rechtlicher Vertrag ist, nach dem bürgerlichen Recht, das Beschränkungen wie in § 238 FamFG, namentlich die dem Schutz der Rechtskraft dienende Präklusion, grundsätzlich nicht vorsieht. Ungenau ist die Formulierung, dass für die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs "allein" das materielle Recht maßgebend sei. Dies gilt nach § 238 Abs. 2 FamFG nicht für die einleitenden, sondern nur für die "weiteren Voraussetzungen" der Abänderung. Der Abänderungsweg in Form eines Abänderungsantrags an das Gericht ist eine dem zwingenden formellen Recht unterliegende Voraussetzung für die Abänderung des Vergleichs als Vollstreckungstitel. Das zwingende Verfahrensrecht ist für den Abänderungsantrag maßgebend, soweit das hoheitliche Interesse des Staates reicht, über die Aufstellung von Bedingungen für die Errichtung eines Vollstreckungstitels hinaus auch dessen Abänderung zu bestimmen. Dieses öffentliche Interesse besteht im besonderen Maß in den Fällen, in welchen der Eingriff in den Titel mit der Durchbrechung der Rechtskraft einer Entscheidung verbunden ist. Bei nichtrechtskraftfähigen Titeln werden dagegen bei dem gleichen Verfahrensweg die weiteren nach § 238 FamFG im Interesse der Rechtskraft bestehenden formell-rechtlichen Schranken durch materiell-rechtliche Voraussetzungen ersetzt, die grundsätzlich der Disposition der Beteiligten unterliegen.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am OLG a.D., Neusäß/Augsburg

FF 2/2018, S. 68 - 72

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