Anders als eine Unterhaltsentscheidung kann ein Unterhaltsvergleich, weil ihm die Rechtskraft fehlt, vom Gericht auch inzident inhaltlich geändert werden, etwa im Rahmen eines Verfahrens über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Eltern wegen anstelle des anderen Elternteils geleisteten Kindesunterhalts.[15] Zu beachten ist jedoch, dass der Vergleich als Titel zwischen dem unterhaltberechtigten Kind und dem verpflichteten Elternteil durch die inzidente Herabsetzung des Unterhalts in der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch unter den Eltern nicht im Beschlusstenor abgeändert wird. Der Schuldner muss insoweit ein eigenes Verfahren gegen das Kind – ein Abänderungsverfahren, nicht ein Vollstreckungsgegenantragsverfahren – betreiben, wenn das Kind droht, wegen des in dem gerichtlichen Vergleich ausgewiesenen Unterhalts zu vollstrecken.

[15] BGH, FamRZ 2017, 611 m. Anm. Borth = NJW 2017, 1108 = NZFam 2017, 270 m. Anm. Graba.

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