Probleme ergeben sich, wenn der Ehegatte, der in der Wohnung verbleiben will oder soll, nicht Mitglied der Genossenschaft ist. Die daraus resultierenden Probleme werden in der Literatur oftmals noch nicht einmal erkannt oder erwähnt.[29] Nach den maßgeblichen verbandsrechtlichen Vorgaben scheidet eine Überlassung der Wohnung an ihn durch die Genossenschaft aus. Denn deren Wohnungen sind aufgrund der Satzung regelmäßig ausschließlich den Genossen zur Nutzung vorbehalten.

Für den Zeitraum des Getrenntlebens stellt sich eine gleichartige Problematik nicht, weil die insoweit parallellaufende Regelung des § 1361b BGB das Gericht nur legitimiert, eine vorläufige Regelung zu treffen.[30] Dabei ist jedoch umstritten, inwieweit ein Ehepartner in der Phase des Getrenntlebens bereits gegenüber dem anderen die Forderung nach der Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter stellen kann.[31]

Geht das Nutzungsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch eine gemeinsame Erklärung der ehemaligen Ehegatten auf einen von ihnen über, so muss die Wohnungsbaugenossenschaft dies hinnehmen.[32] Andernfalls liefe die Zuweisung bei genossenschaftlich begründeten Nutzungsverhältnissen ins Leere. Dies kann nicht gewollt sein und wäre mit dem Schutzgedanken des § 1568a Abs. 1 BGB nicht in Einklang zu bringen. Der Vertragspartner erhält jedoch in § 1568a Abs. 3 BGB ein dem § 563 Abs. 4 BGB entsprechendes Sonderkündigungsrecht. Dieses gewährt ihm die einmalige Möglichkeit, den Dauernutzungsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Erforderlich ist ein wichtiger Grund in der Person des Mieters.

Als wichtiger Grund in diesem Sinne muss die fehlende Mitgliedschaft in der Genossenschaft verstanden werden.[33] Dies folgt aus den der Genossenschaft drohenden steuerrechtlichen Nachteilen, wenn mehr als 10 % des Wohnungsbestandes nicht an ihre Mitglieder überlassen wurden.[34] Diese kann den Nutzugsvertrag kündigen, wenn ein genossenschaftsrechtliches Verhältnis durch den verbleibenden Ehegatten nicht besteht. Treuwidrig könnte ein solches Vorgehen nur sein, wenn der verbleibende Ehegatte bereit ist, die Mitgliedschaft in der Genossenschaft zu erwerben und dafür alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt. Kann er den dafür notwendigen Erwerb der Genossenschaftsanteile nicht finanzieren, liegen jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die einseitige Auflösung des Nutzungsverhältnisses vor.

[29] Vgl. Giers, NZFam 2014, 496; Hoppenz, NZFam 2014, 512; Kemper, NZFam 2014, 500.
[30] Vgl. OLG München FPR 1997, 155; Giers, NZFam 2014, 496.
[31] Bejahend: OLG Hamm NZFam 2016, 378; verneinend: OLG Hamm NZFam 2015, 185.
[32] Vgl. Blank, FPR 2010, 544; Götz, NZM 2010, 383; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5; nicht problematisierend Büte, FPR 2010, 537.
[33] Vgl. BayObLGZ 1953, 208; Blank, FPR 2010, 544; Derichs, NZFam 2014, 830; Götz, NZM 2010, 383; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5; Götz/Brudermüller, in: FS Derleder, Berlin-Heidelberg 2015, S. 119; nicht problematisierend Büte, FPR 2010, 537.
[34] Vgl. dazu Derichs, NZFam 2014, 830; Drasdo, NZM 2012, 585; Lützenkirchen, WuM 1994, 5; Roth, NZM 2009, 850.

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