Maßgebend für die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen oder aufrechtzuerhalten ist, muss eine kindeswohlorientierte Einzelfallprüfung sein. Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten der Kindeseltern genügen regelmäßig nicht für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern bzw. eine nachhaltigen Zerrüttung des elterlichen Verhältnisses hingegen dürfte regelmäßig die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach sich ziehen. In diesen Fällen liegen in aller Regel auch negative Auswirkungen für das Kindeswohl vor.
Hinweis
Diesem Heft liegt der Index des Jahres 2016 bei.
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