Nach ganz h.M. sind objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern Grundvoraussetzungen einer funktionierenden gemeinsamen elterlichen Sorge.[33]

Bei der ersten Voraussetzung liegt die Schwierigkeit eher in der Feststellung im Einzelfall.[34] Die zweite Voraussetzung ist rechtspolitisch problematisch und zum Teil in sich widersprüchlich.[35] Denn indem einer der Elternteile einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, zeigt er, dass es ihm an der subjektiven Kooperationsbereitschaft fehlt.[36] Das Vorhandensein der Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB macht deutlich, dass die bloße Ablehnung der Kooperation durch einen Elternteil nicht ausreichen kann.[37] Zum einen ist ein Elternteil allein nicht berechtigt, die Sorgegemeinschaft mit dem anderen Elternteil willkürlich aufzukündigen.[38] Zum anderen ist zu prüfen, ob sich die ablehnende Haltung des einen Elternteils auf die Kooperation als solche oder nur gegen die Sorgegemeinschaft richtet.[39] Im ersteren Fall spricht dies für eine fehlende Kooperationsfähigkeit, im zweiten Fall liegt der Schluss auf sachfremde Erwägungen nahe.[40] Allerdings muss man sich der Tatsache stellen, dass ab einem gewissen Zerrüttungsgrad auch ein Familiengericht eine Kooperation der Eltern nicht mehr erzwingen kann.[41]

[33] BVerfG FamRZ 2003, 285; BGH NJW 2008, 662; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB Rn 36; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1671 Rn 15.
[34] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 119.
[35] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 120.
[36] Vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 Rn 22; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 120.
[37] Vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 Rn 22; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 120; KG FamRZ 2006, 1626.
[38] OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1041.
[39] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 124.
[40] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 124.
[41] BGH FamRZ 2016, 1439 Rn 24; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2016 – 17 UF 40/16, juris.

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