Nach ganz h.M. sind objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern Grundvoraussetzungen einer funktionierenden gemeinsamen elterlichen Sorge.[33]
Bei der ersten Voraussetzung liegt die Schwierigkeit eher in der Feststellung im Einzelfall.[34] Die zweite Voraussetzung ist rechtspolitisch problematisch und zum Teil in sich widersprüchlich.[35] Denn indem einer der Elternteile einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, zeigt er, dass es ihm an der subjektiven Kooperationsbereitschaft fehlt.[36] Das Vorhandensein der Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB macht deutlich, dass die bloße Ablehnung der Kooperation durch einen Elternteil nicht ausreichen kann.[37] Zum einen ist ein Elternteil allein nicht berechtigt, die Sorgegemeinschaft mit dem anderen Elternteil willkürlich aufzukündigen.[38] Zum anderen ist zu prüfen, ob sich die ablehnende Haltung des einen Elternteils auf die Kooperation als solche oder nur gegen die Sorgegemeinschaft richtet.[39] Im ersteren Fall spricht dies für eine fehlende Kooperationsfähigkeit, im zweiten Fall liegt der Schluss auf sachfremde Erwägungen nahe.[40] Allerdings muss man sich der Tatsache stellen, dass ab einem gewissen Zerrüttungsgrad auch ein Familiengericht eine Kooperation der Eltern nicht mehr erzwingen kann.[41]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen